Ein Scheidungurteil des schweizerischen Gerichtes, das auch Kindesunterhalt regelt, ist nur
zum Teil in Russland wirksam (Entscheidung des Obersten Gerichtes N 5-КГ12-92)
Ein
Ehepaar, beide russische Staatsangehörige, wurde in der Schweiz
geschieden. In derselben Entscheidung des schweizerischen Gerichtes hat
sich der Vater des Kindes verpflichtet, monatlich eine bestimmte Summe
auf ein Konto in Russland zum Zwecke der
Unterhaltszahlung zu überweisen. Allerdings hat er regelmäßig nicht die
volle Summe bezahlt, sondern nur einen Teil davon.
Die Mutter des Kindes, die später nach Russland zog, hat den Vater auf
restliche Unterhaltszahlungen vor einem russischen Gericht verklagt.
Die
Klage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Die beiden Gerichte gingen
davon aus, dass die Sache schon durch ein schweizerisches Gericht
entschieden ist. Deshalb hat die Klägerin keine rechtlichen Gründe mehr,
den Vater nochmal zu verklagen; die Sache ist in der Schweiz
erledigt und damit in Russland ebenfalls. Vor allem, so die russischen
Gerichte, haben die Parteien in dieser Gerichtsentscheidung eine
Vereinbarung getroffen, dass der Vater Kindesunterhalt zu
zahlen hat.
Vor dem Obersten Gericht Russlands – OG – hatte die Rechtsbeschwerde
Erfolg. Die beiden Gerichtsentscheidungen wurden aufgehoben.
Das
OG hat die Auffassung der unteren Instanzen bestätigt, dass die
Scheidung des schweizerischen Gerichtes in Russland gültig ist, weil es
kein besonderes - zusätzliches - Gerichtsverfahren in Russland für eine
ausländische Scheidung erforderlich ist.
Allerdings
hat das OG im Gegensatz zur Auffassung der unteren Instanzen
entschieden, dass die Entscheidung des schweizerischen Gerichtes, also
ein Teil davon, der die Kindesunterhaltsverpflichtung regelt, für
Russland keine Wirksamkeit hat und deshalb die Sache nicht
erledigt ist. Nach dem russischen Recht sind ausländische Urteile
grundsätzlich nur dann anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn zwischen
Russland und dem Staat, aus dem das Urteil herkommt, eine
völkerrechtliche Bindung besteht. Das OG stellt fest, dass es zwischen
Russland und der Schweiz keine völkerrechtlichen Vereinbarungen
bestehen, die solche gerichtlichen Entscheidungen
anerkennen.
Zum
anderen hat das OG klargestellt, dass eine Vereinbarung - ein Vertrag -
über die Kindesunterhaltszahlungen nach dem russischen Familienrecht
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und diese Vereinbarung ein
Vollstreckungstitel hat (= Anordnung zur Zahlung). Nach
der Feststellung des OG erfüllt die im Urteil des schweizerischen
Gerichtes geschlossene Vereinbarung zwischen dem Vater und der Mutter
diese Voraussetzungen jedoch nicht, so dass sie in Russland
keine rechtliche Bedeutung hat.
Die Klägerin kann somit in Russland den Vater auf Kindesunterhaltszahlung
klagen.
Praxishinweis:
- Eine Klage auf Kindesunterhaltszahlung gegen den Unterhaltspflichtigen, der im Ausland - in dem kein Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen besteht - lebt, ist in Russland insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unterhaltspflichtige in Russland ein vollstreckungsfähiges Vermögen hat. Eine Vereinbarung über Kindesunterhaltszahlungen muss nach russischem Recht notariell beurkundet werden.
- Im Ausland geschlossene Vereinbarung muss entsprechend „legalisiert“ werden, damit sie in Russland rechtlich wirksam wird.
- Im Gegensatz zu Deutschland oder der Schweiz ist Russland folgenden Haager Übereinkommen, die eine Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Urteilen möglich machen, nicht beigetreten:
- vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und andere Familienangehörigen,
- vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,
Aleksej Dorochov
- vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
Advokat
www.advokat-dorochov.de
P.S.:
Einen Mitarbeiter nach Russland entsenden! Es ist eine große
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Grundkenntnisse in Russisch hat, der sich mit Behörden auskennt, der sich mit
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Als russischer Advokat übernehme ich die Aufträge von
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