Freitag, 11. April 2014

Ein Scheidungsurteil des schweizerischen Gerichtes, das auch Kindesunterhalt regelt, ist nur zum Teil in Russland wirksam



Ein Ehepaar, beide russische Staatsangehörige, wurde in der Schweiz geschieden. In derselben Entscheidung des schweizerischen Gerichtes hat sich der Vater des Kindes verpflichtet, monatlich eine bestimmte Summe auf ein Konto in Russland zum Zwecke der Unterhaltszahlung zu überweisen. Allerdings hat er regelmäßig nicht die volle Summe bezahlt, sondern nur einen Teil davon.

Die Mutter des Kindes, die später nach Russland zog, hat den Vater auf restliche Unterhaltszahlungen vor einem russischen Gericht verklagt.

Die Klage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Die beiden Gerichte gingen davon aus, dass die Sache schon durch ein schweizerisches Gericht entschieden ist. Deshalb hat die Klägerin keine rechtlichen Gründe mehr, den Vater nochmal zu verklagen; die Sache ist in der Schweiz erledigt und damit in Russland ebenfalls. Vor allem, so die russischen Gerichte, haben die Parteien in dieser Gerichtsentscheidung eine Vereinbarung getroffen, dass der Vater Kindesunterhalt zu zahlen hat.  

Vor dem Obersten Gericht Russlands – OG – hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die beiden Gerichtsentscheidungen wurden aufgehoben.

Das OG hat die Auffassung der unteren Instanzen bestätigt, dass die Scheidung des schweizerischen Gerichtes in Russland gültig ist, weil es kein besonderes - zusätzliches - Gerichtsverfahren in Russland für eine ausländische Scheidung erforderlich ist. 
Allerdings hat das OG im Gegensatz zur Auffassung der unteren Instanzen entschieden, dass die Entscheidung des schweizerischen Gerichtes, also ein Teil davon, der die Kindesunterhaltsverpflichtung regelt, für Russland keine Wirksamkeit hat und deshalb die Sache nicht erledigt ist. Nach dem russischen Recht sind ausländische Urteile grundsätzlich nur dann anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn zwischen Russland und dem Staat, aus dem das Urteil herkommt, eine völkerrechtliche Bindung besteht. Das OG stellt fest, dass es zwischen Russland und der Schweiz keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen, die solche gerichtlichen Entscheidungen anerkennen.
Zum anderen hat das OG klargestellt, dass eine Vereinbarung - ein Vertrag - über die Kindesunterhaltszahlungen nach dem russischen Familienrecht unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und diese Vereinbarung ein Vollstreckungstitel hat (= Anordnung zur Zahlung). Nach der Feststellung des OG erfüllt die im Urteil des schweizerischen Gerichtes geschlossene Vereinbarung zwischen dem Vater und der Mutter diese Voraussetzungen jedoch nicht, so dass sie in Russland keine rechtliche Bedeutung hat.

Die Klägerin kann somit in Russland den Vater auf Kindesunterhaltszahlung klagen.

Praxishinweis:
Eine Klage auf Kindesunterhaltszahlung gegen den Unterhaltspflichtigen, der im Ausland - in dem kein Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen besteht - lebt, ist in Russland insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unterhaltspflichtige in Russland ein vollstreckungsfähiges Vermögen hat. 
Im Gegensatz zu Deutschland oder der Schweiz ist Russland folgenden Haager Übereinkommen, die eine Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Urteile möglich machen, nicht beigetreten: 
vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und andere Familienangehörigen,
vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,
vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
Eine Vereinbarung über Kindesunterhaltszahlungen muss nach russischem Recht notariell beurkundet werden. Im Ausland geschlossene Vereinbarung muss entsprechend „legalisiert“ werden, damit sie in Russland rechtlich wirksam wird. 

Aleksej Dorochov
Advokat für russisches Recht, Rechtsanwaltskanzlei in Neu-Ulm

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