Montag, 24. März 2014

Russland, russisches Recht: Falsche Zustellung – Keine Anerkennung eines ausländischen Urteiles in Russland




Kleiner Fehler - Fatale Folgen
Falsche Zustellung – Keine Anerkennung eines ausländischen Urteiles in Russland
Entscheidung des Bundeswirtschaftsgerichtes Russlands vom 28.01.2014 А40-88300/2011

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat eine irische Firma, eine Ltd, eine russische Firma, eine AG, wegen einer Geldforderung vor einem zuständigen Gericht in England verklagt. Die Klägerin hat die Klage auf ihren Wunsch - anscheinend ist dies so in England möglich - der Beklagten selbst per Post in Russland zugestellt. Die Beklagte hat sich jedoch auf die Klage nicht eingelassen und wurde zu einer Geldzahlung von mehr als 2 Millionen Euro, verurteilt.  
  
Die Klägerin hat vor dem zuständigen Gericht in Russland die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteiles beantragt. Der Antrag wurde auf Rüge der Antragsgegnerin (ehemalige Beklagte) abgelehnt aus dem Grund, dass die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.  

Die Beschwerde der Antragstellerin bei der Revisionsinstanz (dies ist die erste Beschwerdeinstanz bei der Anerkennung von ausländischen Urteilen) hatte Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen. Das Gericht der ersten Instanz hat diesmal zugunsten der Antragstellerin entschieden und somit das ausländische Urteil anerkannt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.  

Das Bundesgericht hat im Aufsichtsverfahren zugunsten der Antragsgegnerin entschieden und den Antrag auf die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteiles endgültig abgelehnt. 

Der Fall wurde somit über zwei Jahren durch die Instanzgerichte gezogen. Die Antragsgegnerin hat inzwischen begonnen, ihr Vermögen verkaufen, so die Verteidigung der Antragstellerin.     

Begründungen:
Die erste Instanz hatte die Auffassung, dass die Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß erfolgte. Deshalb steht das Urteil im Widerspruch zur russischen Rechtsordnung (ordre public) und kann nicht anerkannt werden. Begründet hat es das Gericht damit, dass die Klageschrift nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil – oder Handelssachen vom 15.11.1965 in Russland über das Justizministerium zuzustellen ist. Die bestrittene aber bewiesene Zustellung per Post reicht somit nicht aus. Aufgrund dessen sah sich die Beklagte nicht gehalten, sich gegen die Klage zu verteidigen. 

Die Revisionsinstanz - und danach auch alle nachfolgenden Gerichte bis zum Bundeswirtschaftsgericht - hatte allerdings entschieden, dass die Zustellung per Post, also die tatsächliche Kenntnisnahme der zugestellten Klage ausreicht. Das Gericht hatte keine Grenzen zwischen der tatsächlichen Zustellung und der offiziellen Zustellung gezogen. Die Beklagte hatte die Klage zur Kenntnis genommen und dies reicht aus, wenn das Gericht davon überzeugt ist. Die Regeln des Übereinkommens hatte es als bloße Formalität angesehen.  
  
Das Bundeswirtschaftsgericht hat diese Auffassung zurückgewiesen und ausgeführt, dass Russland als Mitgliedstaat des Übereinkommens an seine Regelungen gebunden ist. Die Zustellung per Post ist zwar nach Art. 10 des Übereinkommens möglich (sog. vereinfachte Zustellung). Jedoch ist diese Regelung nicht anwendbar, da Russland dagegen „Widerspruch“ erhoben hat. Dieser lautet: Zustellung von Schriftstücken durch die in Artikel 10 der Konvention aufgeführten Verfahren in der Russischen Föderation nicht zugelassen. 

Dieser Vorbehalt wurde von der Antragstellerin nicht beachtet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die vereinfachte Zustellung keine Anwendung findet, könne nicht als absurd betrachtet werden, wie die Verteidigung der Antragstellerin behauptete.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat in Deutschland