Russisches BWF-Schreiben über die USt-Besteuerung von Internetdienstleistungen von ausländischen Personen für Dienstleistungsnehmer in Russland

Im BMF wurde darüber informiert, dass u.a. nur Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, die auf dem Hoheitsgebiet Russlands erbracht werden (Art. 146 Abs. 1 russischen Steuergesetzes).

Demnach sind ausländische Personen, die Internetdienstleistungen (elektronische Telekommunikation, Zugang zu Web-Seiten usw.) erbringen, nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in Russland niedergelassen und dementsprechend bei einer russischen Finanzbehörde angemeldet sind.

Folglich sind ausländische Internetdienstleister (als Beispiel werden YouTube, Apple und Skype genannt) ohne gewerbliche Niederlassung in Russland nicht umsatzsteuerpflichtig.

Allerdings wird im Schreiben darauf hingewiesen, dass gemäß dem Steuerkonzept der Bundesregierung Russlands vom 30.05.2013 für das Jahr 2014 bis 2016 eine Änderung der Ortsbestimmung der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen ist. Demnach wird der Erfüllungsort der elektronischen Dienstleistung nicht beim Verkäufer - wie jetzt - sondern beim Käufer der elektronischen Dienstleistung vorliegen.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzlei in Neu-Ulm/Deutschland
http://www.advokat-dorochov.de