Nach
der Änderung des Gesetzes muss jetzt die Bevollmächtigung eines Vertreters bei
der Gründung der Gesellschaft oder bei der Meldung als Unternehmer notariell
beurkundet werden. Der Gesetzgeber will mit dieser Novellierung Gründung von
Scheinfirmen vermeiden.
Bis
jetzt war eine notarielle Beurkundung der Bevollmächtigung für die Gründung der
Firma nicht erforderlich.
Kurz
zum Handelsregister in Russland:
Rechtsgrundlage
für die Eintragung ins „Handelsregister“ einer Gesellschaft (GmbH, AG…. und
auch als Unternehmer/Freiberufler, z.B. als Rechtsanwalt) ist das Gesetz über
staatliche Registrierung der juristischen Personen und des Unternehmers vom
8.08.2001.
Zuständig
für die Führung des „Handelsregisters“ ist örtliche Finanzbehörde/Finanzamt am
Sitz der
Gesellschaft oder des Unternehmers (örtliche und sachliche Zuständigkeit).
Das
Register ist vereint, also umfasst alle mögliche Register von
registrierungspflichtigen juristischen und natürlichen Personen.
Aleksej
Dorochov
Advokat
Russisches
Recht, Kanzleisitz Neu-Ulm/Deutschland
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