Freitag, 16. Mai 2014

Gründung von Scheinfirmen in Russland will die neue Gesetzesänderung möglichst vermeiden

Gesetz vom 5.05.2014 Nr.107

Nach der Änderung des Gesetzes muss jetzt die Bevollmächtigung eines Vertreters bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Meldung als Unternehmer notariell beurkundet werden. Der Gesetzgeber will mit dieser Novellierung Gründung von Scheinfirmen vermeiden.

Bis jetzt war eine notarielle Beurkundung der Bevollmächtigung für die Gründung der Firma nicht erforderlich.

Kurz zum Handelsregister in Russland: 
Rechtsgrundlage für die Eintragung ins „Handelsregister“ einer Gesellschaft (GmbH, AG…. und auch als Unternehmer/Freiberufler, z.B. als Rechtsanwalt) ist das Gesetz über staatliche Registrierung der juristischen Personen und des Unternehmers vom 8.08.2001.

Zuständig für die Führung des „Handelsregisters“ ist örtliche Finanzbehörde/Finanzamt am Sitz der Gesellschaft oder des Unternehmers (örtliche und sachliche Zuständigkeit).

Das Register ist vereint, also umfasst alle mögliche Register von registrierungspflichtigen juristischen und natürlichen Personen.

Aleksej Dorochov
Advokat
Russisches Recht, Kanzleisitz Neu-Ulm/Deutschland


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